RS Vwgh 1998/8/17 97/17/0105

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Veröffentlicht am 17.08.1998
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L34001 Abgabenordnung Burgenland
L37161 Kanalabgabe Burgenland

Norm

KanalabgabeG Bgld §3;
KanalabgabeG Bgld §5 Abs1 idF 1990/037;
LAO Bgld 1963 §156;
LAO Bgld 1963 §157;
LAO Bgld 1963 §3 Abs1;

Rechtssatz

Der Abgabenanspruch des Kanalanschlußbeitrages entsteht nach dem Wortlaut des Bgld KanalabgabeG zwar schon mit Rechtskraft des Anschlußbescheides bzw der Anschlußbewilligung, wird aber die für die Erhebung dieser Abgabe unabdingbare Verordnung der Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt erlassen, kann der Abgabenanspruch gemäß § 3 Bgld LAO erst mit der Rechtswirksamkeit der Verordnung entstehen, weil erst dann der Abgabentatbestand geschaffen wurde, bei dessen Verwirklichung der Abgabenanspruch entsteht (hier daher keine Verjährung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170105.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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