RS Vwgh 1998/8/17 94/17/0412

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.1998
beobachten
merken

Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a;
KanalabgabeG Bgld §3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Führte die Anwendung einer späteren Verordnung betreffend Beitragssätze gem § 3 Bgld KanalabgabeG (hier: Verordnung aus dem Jahre 1991) zu einer niedrigeren bzw. gleich hohen Vorschreibung wie sie bei Anwendung der für den Beitragszeitraum (hier: 1989 und 1990) erlassenen Verordnungen (des Gemeinderates) ergehen hätte können, so liegt im Ergebnis keine Verletzung von Rechten des Abgabepflichtigen vor. Ein diesbezüglicher Begründungsmangel ist nicht wesentlich.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994170412.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten