RS Vwgh 1998/8/17 97/17/0401

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.1998
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
BAO §198 Abs2;
BAO §92;
BAO §93 Abs3;
BAO §93 Abs4;
BauO Stmk 1968 §6a;
LAO Stmk 1963 §150 Abs2;
LAO Stmk 1963 §69;
LAO Stmk 1963 §70 Abs3;
LAO Stmk 1963 §70 Abs4;

Rechtssatz

Die Mangelhaftigkeit der Begründung der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages stellt ebenso wie das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung (hier: der Bescheid enthält nur eine Rechtsmittelbelehrung nach dem AVG, nicht aber auch nach der Stmk LAO) eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, steht jedoch der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegen. Allerdings wurde mangels einer Rechtsmittelbelehrung die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170401.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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