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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z2;Rechtssatz
Bei Entscheidungen (hier: Berufungsentscheidung der FLD) nach dem Inkrafttreten der Nov 1998/I/013 zum ZollRDG ist auf Sachverhalte, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben, diese Novellenfassung bereits anzuwenden. Danach hat über das nicht aufsteigende Rechtsmittel der Berufung gegen einen Bescheid der Zollbehörde erster Instanz diese (gem § 85 b Abs 2 ZollRDG auch in einer nicht im Rahmen des § 2 Abs 1 und § 2 Abs 2 leg cit liegenden Angelegenheit ) mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden. Dagegen ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat zulässig. Die FLD ist zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der Zollbehörde erster Instanz nicht zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998170187.X01Im RIS seit
20.11.2000