RS Vwgh 1998/8/17 98/17/0187

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Veröffentlicht am 17.08.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
35/02 Zollgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z2;
ZollRDG 1994 §120 Abs1c idF 1998/I/013;
ZollRDG 1994 §2;
ZollRDG 1994 §85a Abs1 idF 1998/I/013;
ZollRDG 1994 §85b Abs2 idF 1998/I/013;
ZollRDG 1994 §85c Abs1 idF 1998/I/013;
ZollRDG 1994 §85d Abs5 idF 1998/I/013;
ZollRDG 1994 §85f idF 1998/I/013;

Rechtssatz

Bei Entscheidungen (hier: Berufungsentscheidung der FLD) nach dem Inkrafttreten der Nov 1998/I/013 zum ZollRDG ist auf Sachverhalte, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben, diese Novellenfassung bereits anzuwenden. Danach hat über das nicht aufsteigende Rechtsmittel der Berufung gegen einen Bescheid der Zollbehörde erster Instanz diese (gem § 85 b Abs 2 ZollRDG auch in einer nicht im Rahmen des § 2 Abs 1 und § 2 Abs 2 leg cit liegenden Angelegenheit ) mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden. Dagegen ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat zulässig. Die FLD ist zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der Zollbehörde erster Instanz nicht zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998170187.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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