RS Vwgh 1998/8/17 97/17/0401

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Veröffentlicht am 17.08.1998
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
BAO §243;
BAO §245 Abs2;
BAO §250 Abs1;
LAO Stmk 1963 §189;
LAO Stmk 1963 §191 Abs2;
LAO Stmk 1963 §195;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird der Nachtrag der fehlenden Bescheidbegründung verlangt und eine vorzeitige Berufung für den Fall erhoben, daß die Begründung nicht nachgetragen wird (und kommt die Verweigerung des Nachtrages der Begründung durch das Verhalten der Abgabenbehörden zum Ausdruck), so handelt es sich um die zulässige Einbringung einer vorzeitigen Berufung (siehe jedoch für das AVG: E 3.9.1998, 97/06/0208). Für die Annahme der Unzulässigkeit einer bedingten Prozeßhandlung ist dort kein Raum, wo die Prozeßhandlung von einem bestimmten im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, ohne daß hiedurch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170401.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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