RS Vwgh 1998/8/20 95/16/0152

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Veröffentlicht am 20.08.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §69;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/25 91/16/0092 7 VwSlg 6685/1992

Stammrechtssatz

Ist einmal ein Verzollungsantrag bei einer Zollbehörde eingebracht, so ist und bleibt dieses Zollamt auf Grund der Prioritätsregelung zuständig (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, Seite 161). Ein späteres amtswegiges Einschreiten vermag an der bereits begründeten Zuständigkeit nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995160152.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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