RS Vfgh 1997/12/10 B1961/96

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Veröffentlicht am 10.12.1997
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7810 Starkstromwege

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art5
Oö StarkstromwegeG §11
Oö StarkstromwegeG §17, §18
ABGB §308
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die zwangsweise Einräumung der Dienstbarkeit der Führung einer Starkstromleitung über Grundstücke der Erstbeschwerdeführerin; Beschwerdelegitimation auch ihrer Rechtsnachfolger; kein unverhältnismäßiger Eigentumseingriff durch die Regelung über die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen im Wege der Enteignung im Oö StarkstromwegeG

Rechtssatz

Obwohl der angefochtene Bescheid nur an die Erstbeschwerdeführerin gerichtet ist, so ist er doch kraft der dinglichen Wirkung der Einräumung eines Dienstbarkeitsrechtes (vgl. §308 ABGB) geeignet, in die Rechtsposition der Rechtsnachfolger im Eigentum an den von der Enteignung betroffenen Liegenschaften einzugreifen. Die Rechtsnachfolger im Eigentum sind daher ebenso wie die Erstbeschwerdeführerin als weiterhin dinglich Berechtigte zur Beschwerdeführung legitimiert.Obwohl der angefochtene Bescheid nur an die Erstbeschwerdeführerin gerichtet ist, so ist er doch kraft der dinglichen Wirkung der Einräumung eines Dienstbarkeitsrechtes vergleiche §308 ABGB) geeignet, in die Rechtsposition der Rechtsnachfolger im Eigentum an den von der Enteignung betroffenen Liegenschaften einzugreifen. Die Rechtsnachfolger im Eigentum sind daher ebenso wie die Erstbeschwerdeführerin als weiterhin dinglich Berechtigte zur Beschwerdeführung legitimiert.

Die Einräumung der Dienstbarkeit einer Leitung über ein fremdes Grundstück ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als Einräumung von Zwangsrechten und damit als Enteignung anzusehen (vgl. VfSlg. 7145/1973 und 10.236/1984).Die Einräumung der Dienstbarkeit einer Leitung über ein fremdes Grundstück ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als Einräumung von Zwangsrechten und damit als Enteignung anzusehen vergleiche VfSlg. 7145/1973 und 10.236/1984).

Eine Enteignung ist nur dann verfassungsrechtlich erlaubt, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Es muß demnach ein konkreter Bedarf vorliegen, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, es muß weiter das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sein, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und es muß schließlich unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (VfSlg. 9763/1983, 10.236/1984).

Allen im Oö StarkstromwegeG vorgesehenen Eingriffen in fremdes Eigentum gemeinsam ist die Tatsache, daß sowohl die bloßen Leitungsrechte als auch die Enteignung nur zugunsten einer konkreten elektrischen Leitungsanlage für Starkstrom eingeräumt werden können, wobei die Bau- und Betriebsbewilligung für eine solche Leitungsanlage ua. nur dann zu erteilen ist, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht.

Dienstbarkeiten im Wege der Enteignung dürfen erst dann bestellt werden, wenn mit bloßen Leitungsrechten nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Die Regelung des §18 Oö StarkstromwegeG über die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen zugunsten von elektrischen Leitungsanlagen im Wege der Enteignung sieht keinen unverhältnismäßigen Eigentumseingriff vor.

Keine Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht.

Die belangte Behörde hat sich bei der Beurteilung der Frage, ob der dauernde Bestand der Leitungsanlage die Enteignung erfordert, - soweit diese Frage nicht bereits durch den Bescheid über die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung präjudiziert ist - auf das Gutachten eines Sachverständigen gestützt, das diese Frage im Hinblick auf die grundlegende Bedeutung der Leitungsanlage für die öffentliche Versorgung des Mühlviertels mit elektrischer Energie einerseits und der unverhältnismäßigen Kosten einer etwaigen Verlegung der Leitungsanlage bejaht hat.

Die behaupteten Verfahrensmängel (unschlüssiges Gutachten, lückenlose Übernahme des Gutachtens, kein Eingehen auf die Frage der tatsächlichen Kosten einer allfälligen Verlegung der Leitungsanlage) bedeuteten - selbst wenn sie vorlägen - kein willkürliches Verhalten der Behörde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Enteignung, Energierecht, Elektrizitätswesen, Servituten, Sachverständige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1961.1996

Dokumentnummer

JFR_10028790_96B01961_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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