RS Vwgh 1998/8/20 98/16/0025

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Veröffentlicht am 20.08.1998
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38 impl;
BAO §281 Abs1;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3;
LAO Wr 1962 §216 Abs1;
LAO Wr 1962 §67 Abs2;
LAO Wr 1962 §67 Abs3;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß das Beschwerdeverfahren, dessentwegen die AbgBeh ihr Berufungsverfahren aussetzte, im Spruch des Aussetzungsbescheides konkret hätte angeführt werden müssen. Es genügt vielmehr, das Anlaßverfahren im Bescheid so deutlich anzuführen, daß es von der betroffenen Partei unmittelbar und ohne Zuhilfenahme der Berufungsbehörde individualisiert werden kann. Das kann auch in der Bescheidbegründung des Aussetzungsbescheides geschehen. Wird wegen eines anhängigen Verwaltungsgerichtshofverfahrens ausgesetzt, so ist die Angabe der Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend (Hinweis E 23.2.1989, 88/16/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160025.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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