RS Vwgh 1998/8/20 97/16/0387

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.1998
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34 Monopole

Norm

GebG 1957 §33 TP17 Z7 litb;
GSpG 1989 §1 Abs1;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß das Bluffen eines Pokerspielers äußersten Falles geeignet sei, die Höhe seines Gewinnes (oder Verlustes) zu beeinflussen, nicht jedoch den Spielausgang selbst. In jeder Spielerzusammensetzung ist immer auch der Fall denkbar, daß ein geschickt bluffender Spieler alle anderen (bzw den anderen) Spieler dazu bewegt, das Spiel zu verlassen, womit für den Bluffer auf Grund seines Geschickes der Spielgewinn gesichert ist, auch wenn die letzte Karte nicht aufgedeckt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160387.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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