RS Vwgh 1998/8/25 98/11/0052

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §16 Abs2;
BEinstG §4 Abs1 lita;
BEinstG §4 Abs1 lite idF 1992/313;
BEinstG §4 Abs2;
BEinstG §4 Abs3;
BEinstG §9 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
InvEG 1969 §4 Abs1 lite impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VwGH hält die Auffassung in seinem E 28.11.1991, 91/09/0025, VwSlg 13538 A/1991, daß bei schwankenden Beschäftigungsstand eines Dienstgebers die Dienstnehmerzahl, von der die Pflichtzahl eines Dienstgebers, zu berechnen ist, iSd § 4 Abs 1 lit e BEinstG am jeweiligen Stichtag (dem Monatsersten) maßgeblich ist, auch wenn an diesem Tag atypisch viele Dienstnehmer beschäftigt worden seien, aufrecht, obwohl § 4 BEinstG mit der Nov BGBl 1992/313 insofern eine erhebliche Änderung erfahren hat, als die abzuziehenden Prozentsätze grundsätzlich (aus finanziellen und sozialen Gründen) entfallen sind. An der Vollberücksichtigung teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer hat diese Novellierung nichts geändert. Die BEinstGNov 1992 ordnet daher für die Berechnung der Pflichtzahl eines Dienstgebers an, von der Kopfzahl der Dienstnehmer unabhängig vom Ausmaß ihrer Beschäftigung auszugehen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110052.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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