RS Vwgh 1998/8/25 94/10/0124

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §39 Abs2;
ForstG 1975 §174 Abs1 litb Z33;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der Bf hat im Verwaltungsstrafverfahren behauptet, daß seine Ehegattin als Miteigentümerin des Grundstückes der ihm rechtskräftig aufgetragenen Wiederaufforstung widerspreche ("nicht zustimmen" bzw gegen eine Ersatzvornahme "opponiere"). Die belBeh hat sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Sie hat insbesondere nicht untersucht, ob der Bf alles unternommen hat, um seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, dh ob ihm etwa unter den gegebenen Umständen zumutbar war, gegen die Miteigentümerin gerichtlich vorzugehen. Die belBeh hat insoweit ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet; dieser war daher gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994100124.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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