RS Vwgh 1998/8/25 94/10/0124

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §174 Abs1 litb Z33;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Leistungsfrist "Frühjahr 1992" in einem Wiederbewaldungsauftrag kann befolgt werden. In dem Umstand, daß bis Anfang September 1992 vom Verpflichteten keinerlei Wiederbewaldungsmaßnahmen gesetzt worden sind, ist daher jedenfalls ein Verstoß gegen den Wiederbewaldungsauftrag zu erblicken.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994100124.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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