RS Vwgh 1998/8/25 98/11/0106

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

MTDG 1992 §6 Abs4 idF 1996/327;

Rechtssatz

Bei einer beträchlichen Diskrepanz der Zahlen der Ausbildungsstunden kann von einer Gleichwertigkeit iSd § 6 Abs 4 MTDG 1992 idF 1996/327 nicht die Rede sein ("hinsichtlich des Gesamtumfanges"; hier: Die Bf wies mit ihren polnischen Studienbuch ungefähr 1600 Ausbildungsstunden in Form von Vorlesungen und Übungen aus, während in Österreich insgesamt 4500 Stunden theoretisch und praktisch zu absolvieren sind).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110106.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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