RS Vwgh 1998/8/25 98/11/0075

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Veröffentlicht am 25.08.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
43/02 Leistungsrecht

Norm

ABGB §1092;
ABGB §883;
HGG 1992 §33 Abs1 idF 1996/201;
HGG 1992 §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/05/19 97/11/0081 1

Stammrechtssatz

Zwar kann ein Bestandverhältnis auch mündlich abgeschlossen werden, doch müssen für dessen behauptetes Vorliegen Nachweise erbracht werden (zB Zahlungsbelege, aus denen sich ergibt, daß die Zahlungen vom WehrPfl als Mieter der gegenständlichen Wohnung getätigt wurden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110075.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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