RS Vwgh 1998/8/26 96/09/0356

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z4 lita idF 1993/019;
VStG §22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/16 95/09/0108 1 (hier: dies gilt auch hinsichtlich der Tatbestände des § 28 Abs 1 Z 4 AuslBG, die durch die Novellen BGBl 1990/450 und 1993/19 dem § 28 Abs 1 AuslBG hinzugefügt werden)

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hat die Tatbestände sowohl des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG als auch des § 28 Abs 1 Z 2 lit b AuslBG gleichlautend unter Verwendung der Einzahl "einen bzw eines Ausländer(s)" umschrieben. Durch diese Textierung hat der Gesetzgeber iZm den Gesetzesmaterialien zur GESAMTEN Bestimmung des § 28 AuslBG (EBzRV 449 BlgNR 17te GP) deutlich zum Ausdruck gebracht, daß eine Verwaltungsübertretung je unerlaubt beschäftigten Ausländer begangen wird, für die jeweils gesondert eine Strafe festzusetzen ist und demnach im Falle der ungenehmigten Beschäftigung mehrerer ausländischer Arbeitskräfte nicht bloß eine Verwaltungsübertretung verwirklicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090356.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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