RS Vwgh 1998/8/27 95/13/0119

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20;

Rechtssatz

Kosten des AbgPfl für Fahrten zu seinem ständigen Wohnsitz während der Zeit seiner beruflich bedingten Abwesenheit können als Werbungskosten qualifiziert werden, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Wohnsitzes an den Ort seiner betrieblichen Tätigkeit nicht zumutbar ist. Dies gilt nicht nur für sogenannte Familienheimfahrten, sondern auch für Fahrten, die bei einem ledigen Steuerpflichtigen dadurch veranlaßt sind, daß er an seinem ständigen Wohnsitz nach dem Rechten schaut (Hinweis E 13.9.1994, 94/14/0066). Mit vier solchen Heimfahrten während eines Zeitraumes von drei Monaten kann dem Erfordernis, zu Hause nach dem Rechten zu sehen, ÜBLICHERWEISE entsprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130119.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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