RS Vwgh 1998/8/27 93/13/0023

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Als außerordentlich können Einkünfte nur dann bezeichnet werden, wenn sie sich ihrer Art nach deutlich von den für eine bestimmte Einkunftsquelle typischen Einkünften unterscheiden, wobei die Außerordentlichkeit so beschaffen sein muß, daß die Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz sachlich gerechtfertigt erscheint. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Steuertatbestände verwirklicht werden, die zu einer atypischen Zusammenballung von Einkünften in einer Veranlagungsperiode führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130023.X05

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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