RS Vwgh 1998/8/27 93/13/0023

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Index

13/03 Sonstige Angelegenheiten der Staatsvertragsdurchführung
Sonstige Kriegsfolgen
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

Erfassung bestimmter Vermögenswerte 1976 §8 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH kann bei Gewinnbetrieben von außerordentlichen Einkünften iSd § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1972 nur in solchen Ausnahmefällen gesprochen werden, in denen eine Tätigkeit vorliegt, die aus dem Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes herausfällt. Eine solche Sondertätigkeit muß, gemessen an der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen, ihrer Art nach für die sonstige Berufsausübung untypisch, von ihr also wesensmäßig verschieden sein (Hinweis E 15.2.1984, 83/13/0062). Für das Tätigkeitsbild eines Rechtsanwaltes ist es nicht außergewöhnlich, mit der Verwaltung von Vermögenswerten und der Abwicklung vermögensrechtlicher Ansprüche betraut zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130023.X04

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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