RS Vwgh 1998/8/27 93/13/0179

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Index

21/01 Handelsrecht
32/03 Steuern vom Vermögen
37/02 Kreditwesen

Norm

HGB §224;
KWG 1979 §14a;
KWG 1979 §24 Abs1;
Sonderabgabe von Kreditunternehmungen §3 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Auch auf dem Boden der Bilanzlehre, wonach zwischen Forderungen und Wertpapieren unterschieden wird, ist dem Begriff "Forderung" ein weiterer und ein engerer Inhalt beizumessen. Dies zeigt schon die Unterscheidung in verbriefte und unverbriefte Forderungen. Forderungen im weitesten Sinn umfassen zweifelsfrei auch Forderungswertpapiere. § 3 Abs 2 Z 4 des Bundesgesetzes, BGBl 1980/553, enthält keinen Hinweis dafür, daß unter Forderungen nur solche angesprochen sein sollen, die einen

engeren Begriffsinhalt aufweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130179.X02

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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