RS Vwgh 1998/8/27 93/13/0037

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

KStG 1988 §5 Z10;
KStG 1988 §6a Abs3;
VwRallg;
WGG 1979 §7 Abs1;
WGG 1979 §7 Abs2;
WGG 1979 §7 Abs3;

Rechtssatz

Gemäß § 7 Abs 2 WGG erstreckt sich die Verwaltung ua auch auf "Geschäftsräume und Büroräume", welche von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet oder erworben wurden. Die Verwaltung von Kindergartenräumen ist "dem Begriff Verwaltung von Geschäftsräumen und Büroräumen zuzuordnen" (Hinweis E 3.11.1994, 92/15/0227). Gleiches muß auch für die Verwaltung einer Berufsschule gelten. Es genügt, daß die verwalteten Räumlichkeiten von einer gemeinnützigen Bauvereinigung (oder einem gleichgestellten Bauträger) errichtet wurden, um die in § 7 Abs 2 WGG geforderten Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Verwaltungstätigkeit einer Bauvereinigung zum begünstigten Geschäftskreis nach § 5 Z 10 KStG 1988 zu erfüllen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130037.X01

Im RIS seit

24.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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