RS Vwgh 1998/8/27 98/13/0080

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc;

Rechtssatz

Unter einer gewerblichen Personenbeförderung ist die tatsächliche Ausübung der Beförderung von dritten Personen zu verstehen, wobei diese Tätigkeit gewerbsmäßig, also zur Erzielung von Einnahmen unmittelbar durch die Personenbeförderung selbst erfolgt. Im konkreten Fall mangelt es schon an dem Tätigkeitsfeld der Beförderung von Personen, da die hier maßgebliche Tätigkeit des gewerblichen Unternehmens allein in der Überlassung von Fahrzeugen bestand. Somit ist der einen Ausnahmetatbestand vom Verbot des Vorsteuerabzuges darstellende Tatbestand der "gewerblichen Personenbeförderung" nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998130080.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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