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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §12 Abs2 Z2 litc;Rechtssatz
Unter einer gewerblichen Personenbeförderung ist die tatsächliche Ausübung der Beförderung von dritten Personen zu verstehen, wobei diese Tätigkeit gewerbsmäßig, also zur Erzielung von Einnahmen unmittelbar durch die Personenbeförderung selbst erfolgt. Im konkreten Fall mangelt es schon an dem Tätigkeitsfeld der Beförderung von Personen, da die hier maßgebliche Tätigkeit des gewerblichen Unternehmens allein in der Überlassung von Fahrzeugen bestand. Somit ist der einen Ausnahmetatbestand vom Verbot des Vorsteuerabzuges darstellende Tatbestand der "gewerblichen Personenbeförderung" nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998130080.X01Im RIS seit
11.07.2001