RS Vwgh 1998/8/28 96/19/3194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16 Abs2;

Rechtssatz

Lebt die in § 16 Abs 2 ZustG genannte erwachsene Person im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger, ist sie zur Annahme des Schriftstückes im Ersatzweg verpflichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996193194.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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