RS Vwgh 1998/9/1 98/05/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1998
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §297;
ABGB §435;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/16 97/05/0121 1 (Hier kann nicht nur aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der technischen Ausgestaltung des Bauwerkes - verhältnismäßig leichte Trennbarkeit der Aluminium-Glaskonstruktion vom übrigen Gebäude -, sondern auch aus dem Umstand, daß der Verpflichtete nicht davon ausgehen konnte, daß er das Bauwerk für immer auf der Liegenschaft belassen könne, geschlossen werden, daß ein Überbau iSd § 435 ABGB vorliegt, dessen Eigentümer der Verpflichtete ist).

Stammrechtssatz

Ein Superädifikat liegt nur dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann. Selbst wenn von vornherein vereinbart wurde, daß das Gebäude nach Ablauf des Grundbenützungsverhältnisses dem Grundeigentümer zufallen soll, kann ein Überbau iSd § 435 ABGB vorliegen, soferne die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen. Ein Superädifikat liegt auch dann vor, wenn laut Pachtvertrag das vom Pächter zu errichtende Gebäude nach Ende des Grundbenützungsverhältnisses Eigentum des Liegenschaftseigentümers werden soll (Hinweis SZ 59/156; Urteil OGH 9.7.1986, MietSlg XXXVIII/29; die Frage, ob die vom hier zu beurteilenden Auftrag gemäß § 129 Abs 10 Wr BauO umfaßten baulichen Anlagen Superädifikate iSd § 435 ABGB sind, konnte im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050080.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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