RS Vwgh 1998/9/1 98/05/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1998
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §297;
ABGB §435;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Entscheidend für die Qualifikation als Überbau ist in erster Linie die Absicht des Erbauers, das Bauwerk nicht dauernd auf dem Grund zu belassen; die Beschränkung des Grundbenützungsrechtes ist nur ein Indiz für diese Absicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050080.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten