RS Vwgh 1998/9/1 96/05/0087

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Veröffentlicht am 01.09.1998
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Index

L10102 Stadtrecht Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3 impl;
B-VG Art119a Abs5;
Statut Klagenfurt 1993 §93 Abs2;

Rechtssatz

Stellt ein Vorstellungswerber einen Antrag auf Abänderung des Berufungsbescheides, weil er letztlich, was sich aus einem Bauantrag ergibt, die positive Erledigung seines Baugesuches anstrebt, wurde den Formerfordernissen voll entsprochen; es obliegt der rechtlichen Würdigung der angerufenen Behörde, dem Gesetz gemäß mit einer Aufhebung - abgesehen von der möglichen Abweisung der Vorstellung - und nicht mit einer Abänderung vorzugehen. Von einem unbegründeten Vorstellungsantrag kann im vorliegenden Fall jedenfalls keine Rede sein.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996050087.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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