RS Vwgh 1998/9/2 98/12/0150

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Index

64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RDG §57 Abs3;
RDG §7 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Eine falsche Zeugenaussage durch einen Richteramtsanwärter stellt jedenfalls ein gravierendes pflichtwidriges Verhalten außer Dienst dar, weil die Wahrheitsfindung durch Zeugenaussagen zum Kernbereich, auf dem die Rechtsprechung aufbaut, gehört. Wenn ein Richteramtsanwärter entgegen der ihn treffenden Verpflichtung zum vorwurfsfreien Verhalten im und außer Dienst sich eines derart gravierenden Deliktes gegen die Rechtspflege schuldig gemacht hat, ist die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses mit ihm unvertretbar, weil ein solches Verhalten schwerwiegende Zweifel an der Gesetzestreue sowie an der Bindung an die Wahrheit, somit an persönlichen Eigenschaften, die sowohl der Dienstgeber als auch die Öffentlichkeit von einem Organ der Rechtsprechung erwarten, begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120150.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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