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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §17 Abs2 idF 1996/201;Rechtssatz
Ein iSd § 17 Abs 2 StudFG 1992 idF BGBl 1996/201 ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführter Studienwechsel liegt auch dann vor, wenn der Studierende diese Entscheidung deshalb trifft, weil er sich aufgrund einer psychischen Krankheit für das von ihm bisher betriebene, nicht aber für ein anderes Studium als ungeeignet ansieht, den Studienwechsel für unbedingt erforderlich hält und im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Erkrankung seine Erkenntnisfähigkeit so hochgradig eingeschränkt ist, daß er nicht imstande ist, die Unrichtigkeit seiner Fehleinschätzung oder andere Handlungsalternativen (zB den vorläufigen Abbruch des Studiums oder eine Beurlaubung) hinreichend zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120371.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011