RS Vwgh 1998/9/2 98/12/0099

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §17 Abs2 idF 1996/201;

Rechtssatz

Die Beendigung des Vorstudiums aus wirtschaftlichen Gründen (Aufnahme einer mehrjährigen Beschäftigung zwecks Bestreitung des Lebensunterhaltes) erfüllt schon deshalb nicht den zweiten Tatbestand des § 17 Abs 2 StudFG 1992 idF BGBl 1996/201, weil gerade die Studienbeihilfe durch eine entsprechende finanzielle Absicherung die Aufnahme und den erfolgreichen Abschluß eines zielstrebig betriebenen Studiums in jenen Fällen sicherstellen soll, in denen dies auf Grund der Einkommenssituation des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten unter Berücksichtigung von Familienstand und Familiengröße (nach einer durchschnittlichen Einschätzung des Gesetzgebers) nicht hinreichend gegeben ist (Hinweis E 6.9.1995, 95/12/0074, VwSlg 14312 A/1995).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120099.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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