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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §17 Abs2 idF 1996/201;Rechtssatz
Die Beendigung des Vorstudiums aus wirtschaftlichen Gründen (Aufnahme einer mehrjährigen Beschäftigung zwecks Bestreitung des Lebensunterhaltes) erfüllt schon deshalb nicht den zweiten Tatbestand des § 17 Abs 2 StudFG 1992 idF BGBl 1996/201, weil gerade die Studienbeihilfe durch eine entsprechende finanzielle Absicherung die Aufnahme und den erfolgreichen Abschluß eines zielstrebig betriebenen Studiums in jenen Fällen sicherstellen soll, in denen dies auf Grund der Einkommenssituation des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten unter Berücksichtigung von Familienstand und Familiengröße (nach einer durchschnittlichen Einschätzung des Gesetzgebers) nicht hinreichend gegeben ist (Hinweis E 6.9.1995, 95/12/0074, VwSlg 14312 A/1995).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120099.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011