RS Vwgh 1998/9/2 97/05/0157

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs1 idF 1994/155;
AWG 1990 §29 Abs13 idF 1994/155;
AWG 1990 §44 Abs6 idF 1994/155;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/05/0013

Rechtssatz

Die Errichtung eines Stahlkamines in der Höhe von 100 m und eines Gebäudes als Kondensatorreinigungsanlage im Rahmen einer Müllverbrennungsanlage ist als wesentliche Änderung einer Anlage gem § 29 Abs 1 AWG 1990 zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050157.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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