RS Vwgh 1998/9/2 94/12/0086

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/31 92/12/0275 2

Stammrechtssatz

Wesentlicher Maßstab für die Gleichwertigkeit iSd § 40 Abs 2 Z 2 BDG 1979 ist die Zuordnung der Tätigkeiten zu Verwendungsgruppen. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe könnte von Ungleichwertigkeit nur dann gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorläge (Hinweis E 20.10.1981, 81/12/0088; hier: keine Ungleichwertigkeit zwischen Leitung eines Referates mit 23 unterstellten Kriminalbeamten einerseits und der Leitung eines Referates mit 17 unterstellten Kriminalbeamten andererseits).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120086.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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