RS Vwgh 1998/9/2 97/05/0157

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Veröffentlicht am 02.09.1998
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs13 idF 1994/155;
AWG 1990 §44 Abs6 idF 1994/155;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/05/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/23 97/07/0084 1

Stammrechtssatz

Durch die Verfassungsbestimmung des § 29 Abs 13 AWG 1990 idF der AWGNov 1994 wird ein Entfall der baubehördlichen Bewilligungspflicht nur für jene Fälle angeordnet, in denen eine Genehmigung nach § 29 AWG 1990 zu erteilen ist. Eine solche Genehmigung ist aber nach § 44 Abs 6 AWG 1990 nicht erforderlich, wenn am 1.7.1990 auch nur ein nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliches Verfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen war. Für die vor dem 1.7.1990 erteilten Genehmigungen erfaßten Anlagen ist somit keine Bewilligung nach dem AWG 1990 erforderlich. Das bedeutet, daß ein Baubewilligungsverfahren, welches durch die Berufung einer übergangenen Partei wieder anhängig geworden ist, nach den Bauvorschriften zu Ende zu führen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050157.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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