RS Vwgh 1998/9/3 97/06/0156

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Veröffentlicht am 03.09.1998
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs2 idF 1973/009;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/26 89/05/0235 2 (hier iZm § 94 Abs 2 Stmk GdO 1967)

Stammrechtssatz

Aus der Besonderheit hins der Zuständigkeit zur Entscheidung über Wiedereinsetzungsanträge, welche wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung eingebracht werden, ergibt sich, daß die für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages zuständige Beh und jene, welche darüber zu entscheiden hat, nicht identisch sind (GdR - LReg).

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060156.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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