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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbfallbeseitigungRechtssatz
Keine Folge
Interessenabwägung
Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 70.000,-- zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §29 Abs1 Z2 iVm §39 Abs1 lita Z4 und §15 Abs1 AbfallwirtschaftsG iVm §1 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl 49/1991, iVm ÖNORM S 2101 "überwachungsbedürftige Sonderabfälle" vom 01.12.83.Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 70.000,-- zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §29 Abs1 Z2 in Verbindung mit §39 Abs1 lita Z4 und §15 Abs1 AbfallwirtschaftsG in Verbindung mit §1 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, Bundesgesetzblatt 49 aus 1991,, in Verbindung mit ÖNORM S 2101 "überwachungsbedürftige Sonderabfälle" vom 01.12.83.
Kein unverhältnismäßiger Nachteil im Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu beantragen; Hinweis auf §53b Abs2 VStG bezüglich Ersatzfreiheitsstrafe.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B3101.1997Dokumentnummer
JFR_10019891_97B03101_01