RS Vwgh 1998/9/7 98/10/0162

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Veröffentlicht am 07.09.1998
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §16 Abs2 litc;
ForstG 1975 §16 Abs3;

Rechtssatz

Daß allenfalls auch andere Schafhalter ihre Tiere im fraglichen Gebiet weiden lassen, führt nicht zur Unzulässigkeit eines forstpolizeilichen Auftrages an den bf Verursacher, weil seine Schafe den die Waldverwüstung hervorrufenden Verbiß nach dem festgestellten Sachverhalt jedenfalls mitverursachen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100162.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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