Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ein Amtssachverständigengutachten ist nicht allein deswegen mit einer Widersprüchlichkeit behaftet, weil es zu anderen Ergebnissen kommt als der von der Partei beigezogene Privatsachverständige.
Schlagworte
Grundsatz der Gleichwertigkeit Gutachten Beweiswürdigung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100205.X01Im RIS seit
20.11.2000