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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/01/25 95/19/0003 1Stammrechtssatz
Aus dem Charakter der Angaben zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages als inhaltliche Voraussetzung folgt, daß ihre Ergänzung nach Ablauf der Frist des § 69 Abs 2 AVG nicht möglich ist (Hinweis E 20.6.1986, 84/17/0136, welches diese Aussage für die - insofern vergleichbare - Wiedereinsetzung trifft).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080167.X02Im RIS seit
20.11.2000