RS Vwgh 1998/9/8 98/08/0167

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/25 95/19/0003 1

Stammrechtssatz

Aus dem Charakter der Angaben zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages als inhaltliche Voraussetzung folgt, daß ihre Ergänzung nach Ablauf der Frist des § 69 Abs 2 AVG nicht möglich ist (Hinweis E 20.6.1986, 84/17/0136, welches diese Aussage für die - insofern vergleichbare - Wiedereinsetzung trifft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080167.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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