RS Vwgh 1998/9/8 98/08/0119

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §48;
AVG §60;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0213 2

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des § 45 AVG, die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, folgt, daß ein Zeuge nur über seine Wahrnehmungen in tatsächlicher Hinsicht befragt werden kann. Rechtsfragen sind einem Zeugen nicht vorzulegen.

Schlagworte

Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080119.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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