RS Vfgh 1998/2/23 B1271/97

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Veröffentlicht am 23.02.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §34
ZPO §536

Leitsatz

Zurückweisung einer selbstverfaßten, gegen einen Beschluß des Verfassungsgerichtshofes gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; keine Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die - endgültigen - Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes; keine Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes

Rechtssatz

Der Einschreiter hat in seiner neuerlichen Eingabe lediglich - ohne nähere Begründung - ausgeführt, dem Verfassungsgerichtshof sei bei dem zu B4683/96 protokollierten Verfahren ein Irrtum unterlaufen. Dies stellt keinen gesetzlichen Wiederaufnahmsgrund dar. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Behebung nicht zugänglich.

Entscheidungstexte

  • B 1271/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.1998 B 1271/97

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1271.1997

Dokumentnummer

JFR_10019777_97B01271_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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