RS Vwgh 1998/9/8 95/08/0019

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24;
AlVG 1977 §26 Abs4 litd idF 1993/817;
AlVG 1977 §79 Abs7 idF 1993/817;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 26 Abs. 4 lit. d AlVG idF der Nov BGBl 1993/817 ist nicht nur auf Ansprüche auf Karenzurlaubsgeld anwendbar, die ab 1. Jänner 1994 geltend gemacht wurden, sondern auch auf schon zuvor geltend gemachte Ansprüche; dies mit der Konsequenz, daß - entsprechend dem Grundsatz der Zeitraumbezogenheit arbeitslosenversicherungsrechtlicher Ansprüche - auch hinsichtlich der schon geltend gemachten Ansprüche gemäß § 24 AlVG zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für den Weiterbezug nach der neuen Rechtslage noch gegeben sind (Hinweis E 6.5.1997, 96/08/0286).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080019.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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