RS Vwgh 1998/9/8 98/08/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1998
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Die Prüfung der angemessenen (dh der kollektivvertraglichen) Entlohnung hat nicht von der Frage auszugehen, in welche Lohngruppe der Arbeitslose "mindestens" einzustufen wäre. Eine derartige Feststellung würde nur dann (allerdings iS einer jedenfalls unterkollektivvertraglichen Entlohnung) ausreichen, wenn der tatsächlich angebotene Stundenlohn unter dem "mindestens" heranzuziehenden Stundenlohn gelegen wäre. Die belangte Behörde hat daher unterschiedlichen Tätigkeitsgruppen des anzuwendenden Kollektivvertrages der konkreten, dem Arbeitslosen angebotenen Tätigkeit gegenüberzustellen und danach festzustellen, in welche Entlohnungsgruppe der Arbeitslose tatsächlich einzureihen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080005.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten