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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §9 Abs2;Rechtssatz
Die Prüfung der angemessenen (dh der kollektivvertraglichen) Entlohnung hat nicht von der Frage auszugehen, in welche Lohngruppe der Arbeitslose "mindestens" einzustufen wäre. Eine derartige Feststellung würde nur dann (allerdings iS einer jedenfalls unterkollektivvertraglichen Entlohnung) ausreichen, wenn der tatsächlich angebotene Stundenlohn unter dem "mindestens" heranzuziehenden Stundenlohn gelegen wäre. Die belangte Behörde hat daher unterschiedlichen Tätigkeitsgruppen des anzuwendenden Kollektivvertrages der konkreten, dem Arbeitslosen angebotenen Tätigkeit gegenüberzustellen und danach festzustellen, in welche Entlohnungsgruppe der Arbeitslose tatsächlich einzureihen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080005.X02Im RIS seit
18.10.2001