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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GBefG 1952 §23 Abs1 Z7 idF 1998/I/017;Rechtssatz
Die Unterlassung der Entwertung der Ökopunkte stellt nicht bloß eine "Ordnungswidrigkeit" dar, die "keinerlei Folgen" nach sich zieht, da die Wiederverwendung nicht entwerteter Ökopunkte keineswegs von vornherein ausgeschlossen ist. Der Anwendung des § 21 Abs 1 VStG steht diesfalls entgegen, daß nicht zu erkennen ist, daß das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030159.X02Im RIS seit
06.03.2001