RS Vwgh 1998/9/8 94/08/0128

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
21/07 Sonstiges Handelsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
EGG §4;
GmbHG §15;
GmbHG §18;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/08/0129

Rechtssatz

Im Falle einer GmbH § Co KEG trifft den Geschäftsführer der GmbH kraft seiner Bestellung nur (oder unmittelbar nur) gegenüber der GmbH und nicht (oder nur mittelbar) gegenüber der KEG die Verpflichtung - entsprechend dem Gegenstand der GmbH als Hauptleistungsverpflichtung -, die Vertretung und Geschäftsführung der KEG auszuüben. In dieser Funktion ist der Geschäftsführer - solange keine unmittelbare Rechtsbeziehung zur KEG hergestellt ist - als "mittelbarer" Geschäftsführer der KEG anzusehen (Hinweis E 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986, 27.2.1990, 89/08/0276, 30.9.1997, 95/08/0152). Wird aber diese dem Geschäftsführer gegenüber der GmbH obliegende Hauptleistungsverpflichtung (der GmbH gegenüber der KEG) dadurch konkretisiert oder ausgestaltet, daß er mit der KEG einen Anstellungsvertrag "als Geschäftsführer" (dh mit dem Inhalt der Wahrnehmung der Geschäftsführung der KEG) abschließt, so trifft ihn die sonst gegenüber der GmbH bestehende Verpflichtung unmittelbar auch gegenüber der KEG. Wird nun das Anstellungsverhältnis mit der KEG gelöst, so endet zwar diese unmittelbare Verpflichtung, nicht aber die mittelbare. Die Fortdauer der Organstellung bei der GmbH schließt gem § 12 Abs 1 AlVG das Vorliegen von Arbeitslosigkeit aus (Hinweis E 30.5.1995, 93/08/0138).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994080128.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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