RS Vwgh 1998/9/8 95/08/0253

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §21;
ASVG §22;
BKUVG §8;
BSVG §12;
GSVG 1978 §14;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/08/0252 E 20. Dezember 2000

Rechtssatz

Die vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungen über die Formalversicherung (vgl abgesehen von § 14 GSVG im besonderen § 21 und § 22 ASVG, § 12 BSVG und § 8 B-KUVG) stellen im Einzelfall nicht darauf ab, ob der vermeintlich Pflichtversicherte am Bestand einer Pflichtversicherung Interesse hatte oder an der Formalversicherung interessiert ist. Die nach dem GSVG gegebene Unbeachtlichkeit der Umstände bei der Anmeldung zur Versicherung für das Zustandekommen der Formalversicherung führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Gesetz läßt auch keinen Zweifel daran, daß es auf ein Verschulden des Versicherungsträgers an der unrichtigen Annahme einer Pflichtversicherung nicht ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080253.X01

Im RIS seit

20.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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