RS Vwgh 1998/9/8 98/08/0165

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
GmbHG §15;
GmbHG §89 Abs1;
GmbHG §90;

Rechtssatz

Die Fortdauer der Organstellung des Geschäftsführers einer in Konkurs befindlichen GmbH schließt das Vorliegen von Arbeitslosigkeit iSd §12 Abs 1 AlVG aus (Hinweis E 11.2.1997, 96/08/0380). Nach der Eröffnung des Konkurses über eine GmbH (die dadurch in das Stadium der Liquidation getreten ist) hat sich zwar der Aufgabenkreis des Geschäftsführers geändert, dieser bleibt jedoch nach wie vor mit eingeschränktem Pflichtenkreis der Gesellschaft verpflichtet. Dieser Pflichtenkreis besteht nicht nur in jenen Pflichten, die den Geschäftsführer als nunmehriges Organ des Gemeinschuldners nach der KO treffen, sondern auch in jenen Pflichten, die die Konkursmasse nicht betreffen und die daher der Masseverwalter auch nicht an sich ziehen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080165.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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