RS Vwgh 1998/9/8 98/08/0151

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §47 Abs1;

Rechtssatz

Die Erleichterung des § 47 Abs 1 AlVG, Rechtswirkungen durch Zustellung einer bloßen Mitteilung auszulösen, ist auf die antragsgemäße Gewährung von Leistungen beschränkt; die Einstellung oder Berichtigung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs 1 AlVG hat daher ausschließlich mit Bescheid unter den dort genannten Voraussetzungen zu erfolgen. Solange ein solcher Bescheid über die Einstellung der Notstandshilfe aber nicht erlassen ist, können die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Leistungsbezuges auch nicht eintreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080151.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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