RS Vwgh 1998/9/8 98/03/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

MEG 1950 §40;
StVO 1960 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/02 93/03/0238 1 (hier betreffend Bauart LTI 20.20 TS/KM-E)

Stammrechtssatz

Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20TS/KM ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Ebenso wie bei einer Radarmessung (Hinweis E 30.10.1991, 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030144.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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