RS Vwgh 1998/9/8 98/03/0159

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Verwirklicht der Beschuldigte ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes, hört das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes auf. Beginnt dieses strafbare Verhalten außerhalb des Sprengels einer Bezirksverwaltungsbehörde (oder BPD) und dauert es innerhalb des Sprengels der Bezirksverwaltungsbehörde noch an, so ist die Zuständigkeit dieser Behörde gem § 27 Abs 2 VStG gegeben, wenn diese zuerst eine Verfolgungshandlung setzt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030159.X01

Im RIS seit

06.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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