RS Vfgh 1998/2/23 B2406/97 - B1872/99

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Veröffentlicht am 23.02.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines nachträglichen Abtretungsantrags mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes nach Zurückweisung der Beschwerde

Rechtssatz

Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Art144 Abs3 B-VG, §87 Abs3 VfGG) kommt nur im - vorliegend nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Frage; bei Zurückweisung einer Beschwerde ist sie hingegen nicht vorgesehen (vgl. zB. VfSlg. 12.749/1991, 12.806/1991).

Gesonderte Entscheidung über gleichzeitig gestellte Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (diesbezüglich nach Ablehnung der Beschwerden).

(Siehe auch: B v 29.02.00, B1872/99 - Abtretungsantrag auch bereits in der zurückgewiesenen Beschwerde).

Entscheidungstexte

  • B 2406/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.1998 B 2406/97
  • B 1872/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.02.2000 B 1872/99

Schlagworte

VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2406.1997

Dokumentnummer

JFR_10019777_97B02406_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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