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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Abweisung eines nachträglichen Abtretungsantrags mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes nach Zurückweisung der BeschwerdeRechtssatz
Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Art144 Abs3 B-VG, §87 Abs3 VfGG) kommt nur im - vorliegend nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Frage; bei Zurückweisung einer Beschwerde ist sie hingegen nicht vorgesehen (vgl. zB. VfSlg. 12.749/1991, 12.806/1991).
Gesonderte Entscheidung über gleichzeitig gestellte Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (diesbezüglich nach Ablehnung der Beschwerden).
(Siehe auch: B v 29.02.00, B1872/99 - Abtretungsantrag auch bereits in der zurückgewiesenen Beschwerde).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2406.1997Dokumentnummer
JFR_10019777_97B02406_2_01