RS Vwgh 1998/9/8 96/08/0196

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §56 Abs1 idF 1994/314;
AlVG 1977 §58 idF 1994/314;
AMSBegleitG 1994 Art6;
AMSG 1994 §24;
AMSG 1994 §58 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

In Angelegenheiten der Notstandshilfe ist trotz des Umstandes, daß die Weisung des Bundesministers für Arbeit und Soziales an die Landesgeschäftsstelle über die Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice zu ergehen hat, die Bundesorganisation nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 AVG ist, weil ihr kein Weisungsrecht oder Aufsichtsrecht in den behördlichen Angelegenheiten gegenüber der Landesgeschäftsstelle zukommt. § 58 Abs 1 AMSG räumt ein solches Weisungsrecht in behördlichen Aufgaben nur dem Bundesminister für Arbeit und Soziales ein. Nur dieser ist daher sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080196.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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