RS Vwgh 1998/9/8 97/08/0450

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Es stellt kein Formgebrechen iSd § 61 Abs 5 AVG dar, wenn der Bescheid den Hinweis enthält, daß schriftliche oder telegraphische Berufungen zu begründen sind, ohne daß noch zusätzlich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages aufmerksam gemacht wird. Weist die schriftlich erhobene Berufung keine Begründung auf, so ist sie als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis E 19.12.1985, 85/09/0003, und 23.4.1986, 85/11/0229).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080450.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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